Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckungsauftrag ist nicht gleich Zwangsvollstreckungsauftrag.

Im Lichte der BGH-Rechtsprechung aus 2010 zur Anfechtbarkeit „Freiwilliger Zahlungen“ des Schuldners an den Gerichtsvollzieher ist hier abzuwägen wann und in welcher Form der Gerichtsvollzieher mit dem Einzug der Forderung beauftragt wird.

Die Möglichkeiten der Mobiliar- sowie Immobiliarzwangsvollstreckung optimal und effektiv unter Berücksichtigung der Insolvenzanfechtungsfestigkeit auszunutzen, ist unser Ziel.