IT-Recht

IT-Vertragsgestaltung

Ein oft unterschätztes Thema ist der Bereich der IT-Vertragsgestellung.

Insbesondere individuelle IT-Lösungen bedürfen einer eingehenden Prüfung der zugrundeliegenden Verträge.

Dies spielt nicht nur auf Grund rein formaljuristischer Belange im IT-Segment wie

  • was erhalte ich für mein Geld
  • wie steht es mit meinen Gewährleistungsrechten
  • welcher Support ist geschuldet

eine Rolle, sondern insbesondere auch, ob die „erworbene“ Software unter Zugrundelegung der Vertragsgestaltung als Anlagevermögen bilanzierungsfähig ist oder nicht.

Daneben können datenschutzrechtliche Fragestellungen bei IT-Projekten eine maßgebliche Rolle spielen.

Oft sind Programmierer und Projektmanager mit der Einführung der neuen Software bereits weit vorangeschritten, bis dann ein Rechtsanwalt „mal kurz“ über den Vertrag sehen soll.

Machen Sie diesen Fehler nicht. IT-Vertragsgestaltung ist ein sehr feingliedriges Themengebiet, welches neben den originären schuldrechtlichen Belangen wie Leistung und Gegenleistung auch urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und bilanzierungstechnische Fragestellungen enthält.

Web-Shop-Gestaltung

Das World-Wide-Web ein Segen. Man kann seine Produkte einfach und unkompliziert auf seiner Web-Seite zum Verkauf anbieten.

Seien Sie sich jedoch der Risiken gleichermaßen der damit verbundenen Unwägbarkeiten bewusst.

Angefangen beim

  • Nachweis der Abschusses eines Kaufvertrags sowie
  • der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenbedingungen wie einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im Consumerbereich

dürfen auch

  • wettbewerbsrechtliche,
  • markenrechtliche und
  • datenschutzrechtliche Bestimmungen

nicht außer Acht gelassen werden.

Wir helfen Ihnen gerne, damit Sie auf der sicheren Seite stehen

Abmahnungen

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten?

Zahllose Foren geben Ihnen hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise mehr oder minder fundierte Ratschläge.

Die Anzahl derer, die wissen, wie mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung umzugehen ist, steigt genauso rasant wie die Anzahl der Rechtsanwaltskanzleien, welche sich als reine Abmahnfabriken mit Massenabwicklung auf jenem Segment eine goldene Nase verdienen wollen.

Fakt ist: Das Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke im Netz verstößt gegen geltendes Recht.

Dies bedeutet jedoch nicht zugleich, dass jedem Unterlassungsbegehren sowie jeder Schadensersatzforderung des vermeintlich Geschädigten uneingeschränkt und kampflos nachzugeben ist.

Wie und ob im jeweiligen Fall dem Unterlassungsbegehren sowie der damit verbundenen Schadensersatzforderung entgegenzutreten ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab.

Im Gro der Fälle wird zumindest die Unterlassungserklärung zu überarbeiten sein; und auch die geltend gemachten Schadensersatzforderungen sind regelmäßig weit überzogen oder unbegründet.